Kinderkrankenversicherung ab Geburt in Regenbogenfamilien

Das erste Problem betrifft den rechtlichen Status im Bezug auf das Zugangsrecht zur beitragsfreien Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse bei unterschiedlich versicherten Paaren. Ist beispielsweise die leibliche Mutter privat versichert, aber die „Mit-Mutter“ (mit ggf. dem höheren Einkommen) gesetzlich, so ist hier ein Zugang zur GKV in der Praxis immer erst nach der erfolgten Adoption durchsetzbar.

Kein Recht auf Kindernachversicherung für nicht leibliche Elternteile

Auch in der umgekehrten Konstellation macht das derzeit geltende Abstammungsrecht unnötige Probleme: Wenn die leibliche Mutter gesetzlich und die „Mit-Mutter“ privat versichert ist. Dann ist häufige bereits bei der Geburt absehbar, dass der Nachwuchs – zum Beispiel aufgrund der Einkommenssituation der Eltern – später das Zugangsrecht zur Familienversicherung verlieren werden. Oder die Eltern wünschen einfach die bessere Versorgung der PKV.

Doch sollte das bzw. sollten die Babys nicht ganz gesund zur Welt kommen, haben die Eltern heute keine Möglichkeit, den Kontrahierungszwang des § 198 VVG direkt ab Geburt auszuüben. Dieser soll sicherstellen, dass auch Kinder mit vorgeburtlichen Erkrankungen oder Geburtsschäden angemessen krankenversichert werden können.

Stattdessen verbleibt ihnen nur die schlechtere Alternative: Die Nachversicherungsgarantie zum Zeitpunkt der Adoption, die allerdings immer mit einer Gesundheits- und Risikoprüfung einhergeht und dem Versicherer das Recht einräumt, einen Risikozuschlag von bis zu 100 Prozent – also den doppelten Beitrag – zu verlangen.

 

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